Innenverdichtung und Angepasste Bebauung nach § 34 BauGB

In der Serie „MUSS DAS SEIN?“ beschreibt der Kölner Stadt-Anzeiger den Fall einer strittigen nachbarschaftlichen Bebauung, die dem neuen Bauherrn zwar viel Wohnraum bescheren mag, dem alten Nachbarn aber u.a. mehr Licht wegnimmt, als dies beispielsweise durch eine der nächsten Nachbarschaft mehr angepasste Dachform (Satteldach) in passender Ausrichtung bewirkt hätte.

Hintergrund:

Rösrath expandiert, die Frage nach (bezahlbarem) Wohnraum ist groß und entsprechend nimmt die „Innenverdichtung“ zu. Der Baudezernent Herr Herrmann beschrieb im KStA vor  genau 2 Jahren den Konflikt: „Dringend benötigten Wohnraum schaffen und den Charakter von Rösrath erhalten: Zwischen diesen beiden Kontrapunkten müssen die Planer der Stadtverwaltung zurzeit eine Balance finden.“
Im Nachbarrecht geht es allerdings weniger um diesen allgemeinen Zielkonflikt der Stadtplaner.
Es geht bei der Frage des Baurechts gem § 34 vor allem um die Frage der Rücksichtnahme auf den Bestand.
Ein wichtiges Prinzip des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) ist das Einfügungsgebot, dabei geht es um die Frage, ob sich das geplante Gebäude in die nähere Umgebung einfügt.
§ 34 (1) BauGB
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Ob sich ein Vorhaben in diesem Sinne einfügt und mit der Umgebungsbebauung verträglich ist, beurteilt sich im Einzelfall nach dem Gebot der Rücksichtnahme. 

Wie nehme ich frühzeitig Kenntnis von einem geplanten Bauprojekt (Bauvoranfrage) meines Nachbarn?
Eine Beteiligung des Angrenzers ist gesetzlich nur vorgeschrieben, wenn öffentlich-rechtlich geschützte, nachbarliche Belange berührt werden (§ 74 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen), z.B. bei Unterschreitungen der Abstandsflächen oder Überschreitungen der Grenzbebauung. In Fällen, in denen Sie nicht beteiligt werden müssen, haben Sie dennoch das Recht, Einsicht in die Bauakte zu nehmen. Dazu sollten Sie frühzeitig Kenntnis nehmen von entsprechenden Bauvoranfragen, die in der Regel im entsprechenden Ausschuss beraten und beschieden werden.
Dieser Ausschuss ist auch für die Öffentlichkeit zugänglich. Im Vorfeld werden die Sitzungen des Ausschuss mit den entsprechenden Tagesordnungspunkten im Internet angekündigt, so dass von den direkt betroffenen Nachbarn  ggfs. frühzeitig Einspruch erhoben werden kann. Wenn eine Bauvoranfrage nämlich erst einmal positiv beschieden wurde, ist eine spätere Intervention nahezu aussichtslos.

Wo finde ich die Sitzungstermine und Tagesordnungen?
Der für Bauprojekte und Bauvoranfragen zuständige Ausschuss in Rösrath ist der „Stadtentwicklungs-, Planungs- und Verkehrsausschuss“.
Die Tagungstermine finden sich im Sitzungskalender, und unter dem entsprechenden Termin die Tagesordnungspunkte. Dort muss man zu den jeweiligen Terminen nachschauen, ob eine Bauvoranfrage in der Nachbarschaft ansteht.